Die neue Verordnung, die am 1. Oktober in Kraft tritt, wird jene Fahrzeuge als "historisch" betrachten, die vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen wurden, so die Exekutive in einer Erklärung. Diese Verordnung, so heißt es in der offiziellen Mitteilung, wird die Gemeinden dazu auffordern, in ihren Gemeindeverordnungen Formeln festzulegen, um den Verkehr derjenigen Eigentümer zu ermöglichen, die ihre historischen Fahrzeuge nur sporadisch oder nicht regelmäßig nutzen".
Das heißt, dass diese Fahrzeuge von diesem Zeitpunkt an nur noch gelegentlich und niemals als tägliches Transportmittel genutzt werden dürfen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Umweltauswirkungen so gering wie möglich sind. Zu diesem Zweck sieht der Text vor, dass diese Art von Fahrzeugen maximal 96 Tage im Jahr gefahren werden darf. Er sieht auch vor, dass historische Fahrzeuge, die älter als 60 Jahre sind, von der regelmäßigen TÜV-Prüfung ausgenommen sind.
Was die Verkehrsvorschriften anbelangt, so ist die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Sicherheitsgurte auf den Vordersitzen haben, auf 80 km/h festgelegt. Die Verordnung verbietet auf Überlandstraßen Minderjährigen mit einer Körpergröße von 135 cm oder weniger das Mitfahren in historischen Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte.












